Allgemeine Auftragsbedingungen

Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden „AAB“) gelten für sämtliche Tätigkeiten sowie gerichtliche, außergerichtliche, behördliche und sonstige Vertretungshandlungen der Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden „Jank Weiler Operenyi“) im Rahmen eines Auftragsvertragsverhältnisses (im Folgenden „Mandat“) mit Auftraggebern (im Folgenden „Mandant“).

1.2 Die AAB gelten auch für weitere von einem Mandanten erteilte Mandate, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1 Der Mandant erteilt Jank Weiler Operenyi ein Mandat nach Maßgabe dieser AAB.

2.2 Jank Weiler Operenyi ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Ausmaß zu vertreten, das zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist Jank Weiler Operenyi nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.3 Sofern im Einzelfall erforderlich, wird der Mandant gegenüber Jank Weiler Operenyi auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1 Jank Weiler Operenyi hat die ihr anvertrauten Tätigkeiten und anvertraute Vertretung nach den gesetzlichen Vorgaben durchzuführen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2 Jank Weiler Operenyi ist berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen zu erbringen und alle Schritte zu setzen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem erteilten Mandat, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3 Erteilt der Mandant Jank Weiler Operenyi eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung von Rechtsanwälten unvereinbar ist, wird Jank Weiler Operenyi die Weisung ablehnen. Sind Weisungen aus Sicht von Jank Weiler Operenyi für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, wird Jank Weiler Operenyi vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinweisen.

3.4 Bei Gefahr in Verzug ist Jank Weiler Operenyi berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1 Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, Jank Weiler Operenyi sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Jank Weiler Operenyi ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Jank Weiler Operenyi wird durch gezielte Befragung des Mandanten und andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz dieses Punktes 4.1.

4.2 Während des aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, Jank Weiler Operenyi alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3 Wird Jank Weiler Operenyi als Vertragserrichterin tätig, ist der Mandant verpflichtet, Jank Weiler Operenyi sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt Jank Weiler Operenyi auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist Jank Weiler Operenyi von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, Jank Weiler Operenyi im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

4.4 Der Mandant ist für Folgendes verantwortlich: (A) alle Managementfunktionen wahrzunehmen und alle Managemententscheidungen selbst zu treffen, (B) ein kompetentes Mitglied des Managements auszusuchen, welches die Dienstleistungen unter dem Mandat beaufsichtigt, (C) das Mandat laufend zu überwachen und die Angemessenheit und Ergebnisse des Mandats zu beurteilen, (D) Maßnahmen auf Basis der Ergebnisse des Mandats zu ergreifen, sowie (E) interne Kontrollen, die ua auch die Tätigkeit von Jank Weiler Operenyi umfassen, einzurichten und zu erhalten.

4.5 Weiters ist der Mandant dazu verpflichtet, uns den Mandanten betreffende Änderungen der direkten oder indirekten Eigentumsverhältnisse oder der Eigentumsverhältnisse der mit dem Mandanten verbundenen Unternehmen umgehend mitzuteilen

5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Interessenskollision

5.1 Jank Weiler Operenyi ist zur Verschwiegenheit über alle anvertrauten Angelegenheiten und sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist.

5.2 Jank Weiler Operenyi ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung des Mandats oder von Angelegenheiten, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen, zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3 Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter) erforderlich ist, ist Jank Weiler Operenyi von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4 Dem Mandanten ist bekannt, dass Jank Weiler Operenyi aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, etc).

5.5 Der Mandant kann Jank Weiler Operenyi jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten enthebt Jank Weiler Operenyi nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse des Mandanten entspricht.

5.6 Jank Weiler Operenyi hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6. Berichtspflicht

Jank Weiler Operenyi hat den Mandanten über die vorgenommenen Handlungen oder allfällige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Mandat mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

7.1 Jank Weiler Operenyi kann sich jederzeit von einem mit Jank Weiler Operenyi assoziierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Darüber hinaus kann Jank Weiler Operenyi sich durch einen bei Jank Weiler Operenyi in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt ihres Vertrauens oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Substitution).

7.2 Soweit nach geltendem Recht und Berufsordnung zulässig, ist Jank Weiler Operenyi dazu berechtigt, Dienstleistungsaufträge im Zusammenhang mit dem Mandat an jede andere Deloitte-Einheit („Subunternehmer“) zu vergeben. Das Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Mandanten und Jank Weiler Operenyi als diejenige Einheit, die wiederum Dienstleistungsaufträge vergibt. Jede Partei ist ein unabhängiger Auftragnehmer und keine Partei ist oder gilt als Bevollmächtigter, Vertriebspartner, Partner, Treuhänder, Partnergesellschaft, Miteigentümer oder Vertreter der jeweils anderen Partei.

7.3 Jank Weiler Operenyi bleibt allein verantwortlich gegenüber dem Mandanten für sämtliche Dienstleistungen, die im Rahmen des Mandats erbracht werden, einschließlich der von den Subunternehmern erbrachten Dienstleistungen. Entsprechend, und soweit nach geltendem Recht zulässig, (i) übernimmt keine Deloitte-Einheit irgendeine Art von Haftung gegenüber dem Mandanten, (ii) wird der Mandant keine Ansprüche oder Verfahren, welcher Art auch immer (weder auf Basis einer Vertragsverletzung, unerlaubten Handlung oder sonstigen Pflichtverletzung jeglicher Art, jeweils unabhängig vom Grad des Verschuldens), gegen eine Deloitte- Einheit aus oder im Zusammenhang mit dem Mandat geltend machen oder anstrengen, und (iii) wird der Mandant sicherstellen, dass auch keines der mit dem Mandanten verbundenen Unternehmen, das nicht selbst Partei dieser Vereinbarung ist, irgendwelche Ansprüche oder Verfahren, welcher Art auch immer (weder auf Basis einer Vertragsverletzung, unerlaubten Handlung oder sonstigen Pflichtverletzung jeglicher Art, jeweils unabhängig vom Grad des Verschuldens), gegenüber irgendeiner Deloitte-Einheit aus oder im Zusammenhang mit dem Mandat geltend macht oder anstrengt. Der Mandant hält jegliche Deloitte-Einheit gegen solche Ansprüche oder Verfahren eines der mit dem Mandanten verbundenen Unternehmen, einschließlich sämtlicher Folgen einer allfälligen Anspruchsgeltendmachung oder Verfahrensanstrengung eines solchen verbundenen Unternehmens, vollumfänglich schad- und klaglos.

7.4 Deloitte-Einheit“ bezeichnet Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine britische Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (private company limited by guarantee) („DTTL“), sämtlicher ihrer Mitgliedsunternehmen und deren jeweiligen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen (einschließlich Deloitte Österreich), sowie deren jeweiligen Vorgänger, Nachfolger und Bevollmächtigten sowie sämtliche Partner, Handlungsbevollmächtigte, Mitglieder, Eigentümer, Direktoren, Mitarbeiter, Subunternehmer (einschließlich der Subunternehmer) und Vertreter jeglicher dieser Einheiten. Weder DTTL selbst noch, sofern hierin nicht ausdrücklich abweichend geregelt, irgendein Mitgliedsunternehmen von DTTL übernimmt irgendeine Art von Haftung für Handlungen oder Unterlassungen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Jedes einzelne Mitgliedsunternehmen von DTTL ist eine separate und unabhängige Einheit, die unter den Namen „Deloitte“, „Deloitte & Touche“, „Deloitte Touche Tohmatsu“ oder anderen verwandten Namen tätig ist; Dienstleistungen werden ausschließlich von den Mitgliedsunternehmen oder deren Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen erbracht und nicht von DTTL.

8. Honorar

8.1 Die von Jank Weiler Operenyi erbrachten Leistungen werden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde, nach Zeithonorar verrechnet. Verrechnet wird die Gesamtzeit, die Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und sonstige juristische Mitarbeiter oder Substituten von Jank Weiler Operenyi dem Mandat widmen, wobei insbesondere auch das Erstgespräch, Aktenstudium, Fahrzeit, Studium von Gesetzen, Literatur und Rechtsprechung, Berichte gemäß Punkt 6., Überarbeitungen von schriftlichen Dokumenten sowie interne Konferenzen abgerechnet werden.

8.2 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der dem Mandanten von Jank Weiler Operenyi bekannt gegebenen Stundensätze für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter oder im Fall der laufenden Betreuung des Mandanten zu den Stundensätzen, nach denen in einem zuvor erteilten Mandat bereits abgerechnet wurde, sofern nicht ausdrücklich abweichende Stundensätze vereinbart wurden. Verrechnet wird nach tatsächlich geleisteter Echtzeit mit einer Mindesteinheit von zehn Minuten.

8.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das nach Stundensatz abgerechnete Honorar eine allfällige Versicherungsleistung aus einer Rechtschutzversicherung oder einen auf Basis des Rechtsanwaltstarifgesetzes zu ermittelnden Kostenersatzanspruch des Mandanten gegenüber Dritten überschreiten kann und dass die entsprechende Differenz vom Mandanten zu bezahlen ist.

8.4 Sofern keine Abrechnung nach Zeithonorar vereinbart wurde, werden die von Jank Weiler Operenyi erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder der Allgemeinen Honorar-Kriterien in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet; Jank Weiler Operenyi hat gegenüber dem Mandanten in jedem Fall Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.5 Auch bei Vereinbarung eines Zeit- oder Pauschalhonorars gebührt Jank Weiler Operenyi wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.6 Zu dem Jank Weiler Operenyi gebührenden Honorar ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen. Weiters hat Jank Weiler Operenyi einen Anspruch auf eine Barauslagen-Pauschale in Höhe von 3% des anfallenden Nettohonorars für sämtliche Barauslagen und Spesen (z. B. Porto, Telefon, Telefax, Kopien, Gebühren für Grundbuch- und Firmenbuchauszüge, Anfragen an das Zentrale Melderegister, etc.); von der Barauslagen-Pauschale nicht umfasst sind insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Übernachtungskosten, Gerichtsgebühren, zugekaufte Fremdleistungen sowie allfällige Steuern, Abgaben und Notarkosten, die bei Anfall gesondert verrechnet werden.

8.7 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass von Jank Weiler Operenyi vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (im Sinne des § 5 Abs 2 Konsumentenschutzgesetz) zu sehen sind, weil das Ausmaß der von einem Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann, und dass das tatsächliche anfallende Honorar die Schätzung erheblich übersteigen kann. Auf ausdrücklichen schriftlichen (auch per E-Mail) Wunsch des Mandanten informiert Jank Weiler Operenyi, wenn das Honorar eines bestimmten Mandats das dafür geschätzte Honorar übersteigt.

8.8 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird auch der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen beispielsweise der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.9 Jank Weiler Operenyi ist jederzeit zur Abrechnung ihrer Leistungen berechtigt. Sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil schriftlich vereinbart wurde, werden die Leistungen von Jank Weiler Operenyi in der Regel einmal monatlich jeweils zum Monatsletzten abgerechnet. Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung des Rechts auf Abrechnung durch Jank Weiler Operenyi gilt nicht als Verzicht darauf. Die Honorarnoten beinhalten eine Leistungsbeschreibung mit den von Jank Weiler Operenyi im Leistungszeitraum erbrachten Leistungen.

8.10 Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen zehn Bankarbeitstagen ab dem Datum des Postausgangs bei Jank Weiler Operenyi schriftlich widerspricht.

8.11 Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (beispielsweise § 1333 ABGB) bleiben unberührt. Jank Weiler Operenyi ist insbesondere zur Verrechnung von Mahnspesen in angemessener Höhe berechtigt.

8.12 Jank Weiler Operenyi ist berechtigt, Honorarvorschüsse zu verlangen. Sämtliche nicht der Barauslagen-Pauschale gemäß Punkt 8.6 unterliegenden Barauslagen und Spesen können – nach Ermessen von Jank Weiler Operenyi – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.13 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von Jank Weiler Operenyi.

8.14 Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches von Jank Weiler Operenyi mit ihrer Entstehung an Jank Weiler Operenyi abgetreten. Jank Weiler Operenyi ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung des Rechtsanwaltes

9.1 Die Haftung von Jank Weiler Operenyi für fehlerhafte Beratung oder Vertretung durch ihre Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter oder sonstigen Mitarbeiter ist mit EUR 2.400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend) begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2 Der gemäß Punkt 9.1 dieser AAB geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen Jank Weiler Operenyi wegen fehlerhafter Beratung oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an Jank Weiler Operenyi allenfalls bereits geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte von Jank Weiler Operenyi verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1 dieser AAB geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betragsmäßigen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 9.1 und 9.2 gelten auch zugunsten aller für Jank Weiler Operenyi (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4 Jank Weiler Operenyi haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter) nur bei Auswahlverschulden.

9.5 Jank Weiler Operenyi haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen von Jank Weiler Operenyi in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6 Jank Weiler Operenyi haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung oder wenn Jank Weiler Operenyi angeboten hat, ausländisches Recht selbst zu prüfen. EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des österreichischen Rechts.

10. Verjährung und Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtlicheAnsprüche (mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen, falls der Mandant nicht Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) gegen Jank Weiler Operenyi, wenn sie vom Mandanten nicht binnen sechs Monaten bzw – wenn der Mandant nicht Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist – binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schädigenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11. Rechtschutzversicherung des Mandanten

11.1 Verfügt der Mandant über eine Rechtschutzversicherung, so hat er dies Jank Weiler Operenyi unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Bei Vorliegen ausreichender Informationen über eine bestehende Rechtschutzversicherung des Mandanten wird Jank Weiler Operenyi um rechtschutzmäßige Deckung ansuchen.

11.2 Die Bekanntgabe einer Rechtschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtschutzmäßiger Deckung durch Jank Weiler Operenyi lässt den Honoraranspruch von Jank Weiler Operenyi gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis von Jank Weiler Operenyi anzusehen, sich mit dem von der Rechtschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben; dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistungen gegenüber dem Mandanten nach Zeithonorar abgerechnet werden und die Rechtschutzversicherung entsprechend den Versicherungsbestimmungen ein geringeres Honorar bezahlt.

11.3 Jank Weiler Operenyi ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12. Beendigung des Mandats

12.1 Das Mandat kann von Jank Weiler Operenyi oder dem Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von Jank Weiler Operenyi bleibt davon unberührt.

12.2 Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder Jank Weiler Operenyi hat diese den Mandanten für die Dauer von 14 Tagen noch insoweit zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von Jank Weiler Operenyi nicht wünscht.

13. Herausgabepflicht

13.1 Jank Weiler Operenyi hat dem Mandanten nach Beendigung des Mandats auf Verlangen Urkunden im Original zurückzustellen. Jank Weiler Operenyi ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Abwicklung des Mandats bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

13.3 Jank Weiler Operenyi ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 13.2 dieser AAB. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

14. Rechtswahl und Gerichtstand

14.1 Diese AAB und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

14.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese AAB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von Jank Weiler Operenyi vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Jank Weiler Operenyi ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im Inoder Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AAB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

15.2 Erklärungen von Jank Weiler Operenyi an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Erteilung des Mandats vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Jank Weiler Operenyi kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen AAB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Jank Weiler Operenyi ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere betreffend Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird.

15.3 Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Jank Weiler Operenyi die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet, überlässt oder übermittelt, als dies zur Erfüllung der Jank Weiler Operenyi vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen von Jank Weiler Operenyi (beispielsweise Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, etc) ergibt.

15.4 Sollte eine Bestimmung dieser AAB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesen AAB.

September 2020

¹ Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Differenzierungen, etwa Mandant/In oder Mandanten/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung und geschlechtsneutralen Formulierung grundsätzlich für beide Geschlechter.