Nur das wirklich Strafwürdige bestrafen, aber strenger

Nur das wirklich Strafwürdige bestrafen, aber strenger

Die verschiedenen „Varianten der Bilanzfälschung“ weichen ohne sachliche Rechtfertigung in vielen Einzelheiten, so auch in der Strafdrohung, voneinander ab. Nach dem Ministerialentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, dessen Begutachtungsfrist soeben zu Ende ging, sollen fast alle diese verstreuten Delikte durch neue Bestimmungen im StGB ersetzt und damit vereinheitlicht werden.
Der Regelungsgegenstand des Bilanzstrafrechts soll dabei aber auch erweitert werden.