Bietergemeinschaften und Kartellrecht: Marktabgrenzung bei der Ausschreibung von Bauleistungen

Bietergemeinschaften und Kartellrecht: Marktabgrenzung bei der Ausschreibung von Bauleistungen

Solche „überschießenden Bietergemeinschaften“ können aber schon nach der Gruppenfreistellungs-verordnung für Spezialisierungsvereinbarungen2 (SpezGVO) vom Kartellverbot ausgenommen sein.So bestätigen auch die Erläuterungen zum KaWeRÄG 20123 ausdrücklich die Anwendbarkeit der SpezGVO auf Bietergemeinschaften. Die Anwendbarkeit der SpezGVO auf eine überschießende Bietergemeinschaft setzt jedenfalls voraus, dass der gemeinsame Marktanteil ihrer Mitglieder 20 % nicht übersteigt.