Über Stefan

Stefan Zischka ist Partner und Leiter des Fachbereichs. Er ist Experte für Arbeits-, Sozial- und Fremdenrecht und verfügt über langjährige praktische Berufserfahrung in seinen Fachbereichen. Zuvor war er bei CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte sowie als Legal Counsel bei der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG tätig

Er spricht fließend Deutsch und Englisch.

Stefan ist Lektor für Arbeits- und Sozialrecht an der IMC University of Applied Sciences. Er ist Autor und Herausgeber zahlreicher Bücher, Aufsätze sowie Artikel und trägt laufend zu seinen Fachgebieten (u.a. als Leiter von MANZ-Tagungen zum HinweisgeberInnenschutzgesetz) vor.

  • Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz (Mag. iur., Dr. iur.)
  • Universitätslehrgang Rechnungswesen für Juristen, Karl-Franzens-Universität Graz
  • Erasmus Studienaufenthalt, Haagse Hogeschool den Haag, Niederlande

  • Seit 2017 Partner bei JWO | Deloitte Legal Österreich, Wien
  • CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte, Wien (2012-2017)
  • Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG (2015)

Vortragstätigkeit

  • IMC University of Applied Sciences

Digitalisierung in der Payroll

Buch kartoniert: 272 Seiten
Auflage: 1. Auflage 2022
ISBN: 9783707346534
Verlag: Linde Verlag

 

Personalentsendung in der Praxis

Buch kartoniert: 404 Seiten
Auflage: 2. Auflage 2023
ISBN: 9783707346336
Verlag: Linde Verlag

Mehr über Stefan

Laut dem neuesten JUVE-Verlag-Ranking zählt das Arbeitsrechts Team von JWO | Deloitte Legal Österreich zu den führenden Größen in diesem Bereich.

Der OGH (9 ObA 62/25w) stellt klar, dass bei All-In-Vereinbarungen ohne eindeutig abgrenzbaren Entgeltanteil für Mehr- und Überstunden, das Entgelt während der Elternteilzeit auf Basis des gesamten All-In-Gehalts aliquot zu berechnen ist. Eine nachträgliche Herausrechnung der Mehr- und Überstunden anhand durchschnittlich erbrachter Mehrleistungen ist unzulässig.

Der OGH (9 ObA 36/25x) stellt klar, dass die analoge Anwendung von § 2d AVRAG auf außerhalb eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Ausbildungsvereinbarungen, ohne Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, ausgeschlossen ist.