Neues Verbraucherkreditgesetz 2026 – Umsetzung der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie

Neues Verbraucherkreditgesetz 2026 – Umsetzung der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie

Überblick

Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 soll von den Mitgliedsstaaten ab 20.11.2026 angewendet werden. Nunmehr liegt ein Entwurf des BMJ für ein neues Verbraucherkreditgesetz (VKrG 2026), welches das bestehende VKrG ersetzen soll, sowie ein Entwurf des BMF zur Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) vor. In diesem Beitrag werden wesentliche Änderungen, die die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie bringen wird, dargestellt.

Ausgedehnter Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des neuen VKrG soll wesentlich weiter sein als bisher. Vom neuen VKrG werden auch unentgeltliche Kredite sowie Kleinstkredite (< EUR 200,00) umfasst sein, die bisher ausgenommen waren. Es ist geplant, dass sämtliche Zahlungsaufschübe und Finanzierungshilfen, insbesondere das Geschäftsmodell „Buy Now Pay Later“, erfasst sind. Auch davon sind aber wiederum Ausnahmen vorgesehen: So sollen übliche Kreditkartenzahlungen und typische Zahlungsaufschübe von Warenlieferanten oder Erbringern von Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht in den Anwendungsbereich fallen.

Erweiterter Konsumentenschutz

Insgesamt soll es durch die Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie zu einer Stärkung des Konsumentenschutzes kommen:

Werbung für Kreditverträge soll künftig den verpflichtenden Hinweis enthalten, dass die Kreditaufnahme mit Kosten verbunden ist, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung zu verwenden ist. Zudem sind erweiterte allgemeine Informationspflichten vorgesehen.

Die (digital übermittelte) Zustimmung des:der Verbrauchers:in zum Abschluss eines Kreditvertrags soll dann nicht vorliegen, wenn der Kreditvertrag durch voreingestellte Optionen, wie bereits angekreuzte Kästchen, angeboten wird. Der:Die Verbraucher:in kann aber die Wirksamkeit der Vereinbarung durch nachträgliche Zustimmung herbeiführen. Bei der Verwendung von Kästchen muss sichergestellt sein, dass die Zustimmung des:der Verbrauchers:in durch eine unmissverständliche Handlung erteilt wird.

Kopplungsgeschäfte, dh der Abschluss eines Kreditvertrags gemeinsam mit anderen Finanzprodukten, bei dem der Kreditvertrag nicht separat abgeschlossen werden kann, sollen in Hinkunft grundsätzlich unzulässig sein, wobei auch hiervon Ausnahmen vorgesehen sind (zB iZm der Eröffnung von Zahlungs- oder Sparkonten bei Kreditgewährung oder der gleichzeitige Abschluss eines Versicherungsvertrages).

Die Anforderungen an die Bonitätsprüfung werden deutlich erweitert und es wird festgelegt, welche Informationen hierfür herangezogen werden dürfen. Der:die Kreditgeber:in darf den Kredit nur bereitstellen, wenn aus der Prüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der:die Verbraucher:in die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der vereinbarten Weise erfüllen wird.

Im Zusammenhang mit dem weiterhin bestehenden 14-tägigen Rücktrittsrecht (nach Vertragsabschluss oder Erhalt der Vertragsinformationen) soll eine absolute Frist von 12 Monaten und 14 Tagen eingeführt werden. Diese endet – sofern der:die Verbraucher:in entsprechend belehrt wurde – auch dann, wenn der:die Verbraucher:in die Vertragsinformationen nicht erhalten hat.

Das neue VKrG sieht außerdem neue Regelungen bzw Schutzpflichten iZm Überziehungen vor und verpflichtet Kreditgeber:innen angemessene Nachsichtsmaßnahmen zu ergreifen, bevor eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird. Dies kann zB eine Umschuldung, eine Laufzeitverlängerung, ein Zahlungsaufschub oä sein.

Änderungen im Bankwesengesetz (BWG)

Eine wesentliche Neuerung ist der neue § 33a BWG, der Kreditinstitute zu umfassenden Maßnahmen verpflichtet und der FMA die entsprechende Aufsicht überträgt. Kreditinstitute haben demnach angemessene und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Verstöße gegen das VKrG zu verhindern, die kollektive Verbraucherinteressen gefährden können. Zudem haben Kreditinstitute für bestimmte Qualifikationen der mit der Vergabe von Verbraucherkrediten befassten Mitarbeiter:innen Sorge zu tragen und spezifische Vorgaben iZm deren Vergütung zu beachten. Flankierend zum VKrG werden die Kreditvergabe ohne ausdrückliche Anforderung untersagt, die Institute zur Implementierung von Früherkennungssystemen für finanzielle Schwierigkeiten bei Verbrauchern verpflichtet und verpflichtende Nachsichtsmaßnahmen vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung vorgesehen. Zur Durchsetzung dieser Standards wird die FMA ermächtigt, Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen und bei Verstößen Geldstrafen zu verhängen.

Fazit

Mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie soll der Schutz von Verbrauchern:innen weiter gestärkt werden. Dies soll va durch einen erweiterten Anwendungsbereich, umfassende Neuerungen bei der Kreditvergabe und -verwaltung sowie neue Befugnisse für die FMA erreicht werden.

Bei Banken fallen zum einen aufgrund des erweiterten Anwendungsbereiches aufgrund dieser Neuerungen zusätzliche Produkte unter das VKrG. Zum anderen müssen interne Prozesse – von der Werbung und der vorvertraglichen Information bis hin zu Bonitätsprüfungen und Nachsichtsmaßnahmen – rechtzeitig angepasst werden.

Die neuen Regelungen bringen daher zwangsläufig zusätzliche Verpflichtungen für Kreditinstitute mit sich, wobei zu hoffen bleibt, dass diese langfristig zu einer nachhaltigen Risikominimierung bei der Kreditvergabe führen.

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