Das „Zwischenurteil zur Verjährung“

Das „Zwischenurteil zur Verjährung“

Wenn ein Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig und die Sache zunächst nur in Ansehung des Grundes entscheidungsreif ist, gibt § 393 Abs 1 ZPO dem Richter schon bisher die Möglichkeit, den Grund des Anspruchs mit einem selbstständig bekämpfbaren Zwischenurteil zu bejahen („Grundurteil“). Bislang war es aber nicht möglich, auch die Frage der Verjährung „herauszugreifen“ und nur darüber in einem Zwischenurteil vorweg zu entscheiden. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der ZPO daher
ein neuer § 393a hinzugefügt, der dem Gericht mittels „Zwischenurteil zur Verjährung“ eine abgesonderte Entscheidung nur über die Verjährung (nicht auch über andere Vorfragen) ermöglichen soll.