OGH: Keine Übertragung von Anwartschaftsrechten bei GmbH-Kapitalerhöhungen
Überblick
In der Entscheidung vom 26.11.2025, 6 Ob 141/25s, befasste sich der OGH mit der Frage, ob ein im Rahmen einer GmbH-Kapitalerhöhung neu entstehender Geschäftsanteil bereits vor Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch durch Übertragung des Anwartschaftsrechts unmittelbar auf einen anderen Gesellschafter übertragen werden kann.
Der OGH verneinte dies im konkreten Fall und betonte sowohl die zwingenden Kapitalaufbringungs- und Haftungsregelungen des GmbHG als auch die Publizitätsfunktion des Firmenbuchs.
Sachverhalt
Im Anlassfall beschloss die Alleingesellschafterin einer GmbH, eine GmbH & Co KG, im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung eine Kapitalerhöhung um EUR 500 gegen Bar- und Sacheinlage. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage wurde unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Alleingesellschafterin namentlich ein Dritter, der Kommanditist der Alleingesellschafterin, zugelassen. Der Kommanditist verpflichtete sich in der Übernahmserklärung zur Leistung der Einlage durch Bareinzahlung sowie durch Einbringung einer Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft und zur Übernahme der neu geschaffenen Stammeinlage. Den Beitritt zur Gesellschaft erklärte der Kommanditist in der Übernahmserklärung nicht. Noch vor Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch vereinbarte er in einem Sacheinlage- und Abtretungsvertrag, seinen Anspruch auf Erwerb des neu geschaffenen Geschäftsanteils, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten (Anwartschaftsrecht), unentgeltlich in die Alleingesellschafterin der Gesellschaft (die GmbH & Co KG) einzulegen.
In der Folge beantragte die Gesellschaft beim Firmenbuchgericht die unmittelbare Eintragung der bisherigen Alleingesellschafterin mit erhöhter Beteiligung, ohne dass der ursprünglich zugelassene Übernehmer (der Kommanditist) selbst als Gesellschafter aufscheint. Das Firmenbuchgericht (als Erstgericht) und das Rekursgericht wiesen das Eintragungsbegehren ab. Der Erstgericht hielt fest, dass der Kommanditist mit Abgabe der Übernahmserklärung trotz der nachfolgenden Übertragung auf die Alleingesellschafterin für den „Anteil einer juristischen Sekunde“ Gesellschafter der Gesellschaft geworden und als solcher im Firmenbuch einzutragen sei. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und führte aus, dass der künftige Geschäftsanteil vor seiner Entstehung und damit vor der konstitutiv wirkenden Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch nicht übertragen werden könne.
Die Abtretung des Anspruchs auf Erwerb eines erst künftig entstehenden Geschäftsanteils samt allen mit diesem Anspruch verbundenen Rechten und Pflichten – also eine sachenrechtliche Verfügung über das noch nicht entstandene Mitgliedschaftsrecht – sei unzulässig. Im Fall der Zulässigkeit der Übertragung des „Anwartschaftsrechts“ würde das Haftungsregime des GmbHG für den Kommanditisten nicht gelten, was zu einer Umgehung der im GmbHG normierten Haftungsregelungen führen könne. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob die Gesellschaft Revisionsrekurs an den OGH.
Entscheidung des OGH
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge und bestätigte die Abweisung des Eintragungsbegehrens.
Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass sich im konkreten Fall aus einer Gesamtschau der Verträge ergibt, dass von Anfang an nicht geplant war, dass der Kommanditist Gesellschafter der Gesellschaft wird. Ebenso wenig war beabsichtigt, dass die Alleingesellschafterin die Einlage auf die beschlossene Kapitalerhöhung leistet. Die mangelhafte und unvollständige Übernahmserklärung des Kommanditisten führte den Kapitalerhöhungsbeschluss daher nicht aus. Sie ist somit kein tauglicher Erwerbstitel für den Erwerb der Mitgliedschaftsrechte, die mit der durch die Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Stammeinlage verbunden sind. Auch kann sie nicht die Grundlage für einen – im Sinne und nach den Erfordernissen des GmbHG – wirksamen Übernahmsvertrag bilden, weswegen eine „Anwartschaft“ darauf auch nicht rechtswirksam von dem Kommanditisten auf die Alleingesellschafterin übertragen werden konnte. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt.
Wenn neben der Übernahme der Anteile in der Übernahmserklärung nicht auch die Erklärung zum Beitritt zur Gesellschaft erklärt wird (was gegenständlich erkennbar auch nicht angestrebt wurde), liegt im Ergebnis nach OGH demnach kein wirksamer Übernahmsvertrag vor. Aus einem unwirksamen Übernahmsvertrag können (schon mangels Entstehung) Rechte auf originären Erwerb eines Geschäftsanteils an der Gesellschaft nicht auf einen anderen übertragen werden.
Besonders hervorgehoben wurde vom OGH in seiner Entscheidung auch die Publizitätsfunktion des Firmenbuchs. Anders als das Grundbuch kenne das Firmenbuchrecht keine sogenannte Sprungeintragung. Die zeitliche Abfolge der Gesellschafterstellung ist daher im Firmenbuch lückenlos abzubilden. Eine unmittelbare Eintragung des übernächsten Gesellschafters ist unzulässig.
Der OGH betonte darüber hinaus auch, dass das GmbHG nicht vorsieht, dass die im Kapitalerhöhungsbeschluss namentlich genannte Person und die Person, die die Übernahmserklärung abgibt, von dem später originär erwerbenden Gesellschafter abweichen.
Fazit
Mit der gegenständlichen Entscheidung verneint der OGH die Möglichkeit der Übertragung künftig im Rahmen einer Kapitalerhöhung entstehender Geschäftsanteile einer GmbH. Wird neben der Übernahme der Anteile nicht auch der Beitritt zur Gesellschaft in der Übernahmserklärung erklärt, liegt nach Ansicht des OGH kein wirksamer Übernahmsvertrag vor, aus dem Rechte auf originären Erwerb eines Geschäftsanteils auf einen anderen übertragen werden könnten. Der OGH betont in seiner Entscheidung zudem die zwingenden Kapitalaufbringungs- und Haftungsregelungen des GmbHG als auch die Publizitätsfunktion des Firmenbuchs.
OGH: Keine Übertragung von Anwartschaftsrechten bei GmbH-Kapitalerhöhungen | Deloitte Österreich
Mag. Gerald Hendler