Keine Anwendbarkeit von § 2d AVRAG bei Ausbildungskostenvereinbarungen ohne Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages
Überblick
Der in § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geregelte Ausbildungskostenrückersatz bezieht sich auf Kosten für Ausbildungen, welche der Arbeitskraft Spezialkenntnisse vermitteln und von der/dem Arbeitgeber:in typischerweise im Rahmen eines aufrechten Arbeitsverhältnisses getragen werden. Wird mit einer vor Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarung die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Arbeitsvertrages verbunden, kann die Bestimmung ebenfalls zur Anwendung gelangen.
Im vorliegenden Fall wurde der OGH mit der Frage befasst, ob die Grundsätze des § 2d AVRAG auch dann analog anzuwenden sind, wenn eine Vereinbarung über den entgeltlichen Abschluss einer Ausbildung vor Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses und ohne Verpflichtung ein solches einzugehen, getroffen wird.
Sachverhalt
Im Anlassfall absolvierte der beklagte Arbeitnehmer eine durch die Arbeitgeberin vorfinanzierte Pilotenausbildung, welcher eine entgeltliche Ausbildungsvereinbarung, ohne Verpflichtung zum Abschluss eines späteren Arbeitsvertrages, zu Grunde lag. Vereinbart wurde lediglich die Entgeltlichkeit der Ausbildung, wobei die Fälligkeit der Rückzahlung davon abhängig gemacht wurde, ob ein Arbeitsverhältnis zustande kam oder die erworbenen Kenntnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einem anderen Unternehmen verwertet wurden. Da schlussendlich kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, forderte die Arbeitgeberin die Ausbildungskosten zurück.
Entscheidung
Zunächst hält der OGH in seiner Entscheidung fest, dass § 2d AVRAG auf Ausbildungsvereinbarungen, welche vor Abschluss eines Arbeitsverhältnisses getroffen wurden, anwendbar ist, sofern die entsprechende Vereinbarung mit einer Verpflichtung zum Abschluss eines späteren Arbeitsvertrags verbunden wird.
Unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte der Gerichtshof klar, dass im vorliegenden Fall keine Vereinbarung vorlag, wonach die Kosten einer zunächst als unentgeltlich zugesicherten Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuzahlen gewesen wären. Vielmehr sei von Anfang an die Entgeltlichkeit der Ausbildung vereinbart worden, wobei lediglich die Fälligkeit des vorfinanzierten Rückzahlungsbetrags von bestimmten Entwicklungen abhängig gemacht worden sei.
Ausgehend davon schloss sich der Gerichtshof der Beurteilung der Berufungsgerichte an, wonach § 2d AVRAG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sei, da keine mit den der Bestimmung zugrundeliegenden Wertungen vergleichbare enge Bindung des Ausbildungsverhältnisses zum in der Folge abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorlag.
Die Vereinbarung wurde als Finanzierungsmodell für eine teure Ausbildung betrachtet, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf dem freien Arbeitsmarkt ein hohes Einkommen zu erzielen. Dabei war es dem Arbeitnehmer überlassen, ein entsprechendes Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin oder einem anderen Unternehmen einzugehen. Nach Ansicht des OGH ergibt sich aus der Vereinbarung weder rechtlich noch auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Bindung der Parteien, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Da die in § 2d AVRAG festgelegten Grundsätze insbesondere dazu dienen, die Arbeitskraft vor Rückzahlungen von Ausbildungskosten für während des aufrechten Arbeitsverhältnisses angebotene Ausbildungen zu schützen, liegt im vorliegenden Fall keine vergleichbare Konstellation vor.
Weiters verneint der Gerichtshof die Sittenwidrigkeit der zugrundeliegenden Vereinbarung. Nach Ansicht des OGH setzt das Vorliegen von Sittenwidrigkeit eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen infolge einer Interessenabwägung zwischen den Parteien voraus. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitskraft das alleinige finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder die Erfüllung der Rückzahlungspflicht eine unverhältnismäßig große Belastung darstellen würde. Da die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall lediglich die ihr aufgelaufenen Kosten zurückverlangte, ist unbeachtlich, ob die Ausbildung am Markt auch günstiger erlangt werden konnte. Der große wirtschaftliche Nutzen der Berufsqualifikation einer Pilotenausbildung war mit dem Interesse der Arbeitgeberin an der Nutzung der damit erworbenen Qualifikation des potenziellen Arbeitnehmers abzuwiegen. Ein grobes Missverhältnis ließ sich im Ausgangsfall nicht feststellen.
Zuletzt nimmt der OGH in seiner Entscheidung Bezug auf die Bestimmung des § 11b AVRAG, wonach die Kosten für eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung grundsätzlich von der/dem Arbeitgeber:in zu tragen sind, wenn die entsprechende Ausbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrags eine Voraussetzung für die Ausübung einer vertraglich vereinbarten Tätigkeit bildet. Da diese Bestimmung das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, findet sie auf Ausbildungskostenvereinbarungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung.
Im Ergebnis bestätigte der OGH daher die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers.
Fazit
Die gegenständliche Entscheidung schafft Klarheit hinsichtlich der Reichweite des § 2d AVRAG und grenzt dessen Anwendungsbereich gegenüber bloßen Ausbildungsfinanzierungsmodellen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ab.
Der OGH stützt seine Entscheidung darauf, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung nur dann in Betracht kommen kann, wenn zwischen dem Ausbildungsverhältnis und einem späteren Arbeitsvertrag eine den Wertungen des § 2d AVRAG vergleichbare enge Bindung besteht. Fehlt es, wie im Anlassfall, an einer Verpflichtung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, liegt nach Auffassung des OGH keine solche vergleichbare enge Bindung vor.
Dr. Stefan Zischka – Partner | Rechtsanwalt
Mag. Marion Gebetsberger – Rechtsanwaltsanwärterin